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Bootscockpit
Liegestelle Schubschifffahrt (§ 3.14 Nr. 1)
Hinweisschilder (E)Zeichen E.5.5

Liegestelle Schubschifffahrt (§ 3.14 Nr. 1)

Liegestelle für die Schubschifffahrt mit Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1.

Was bedeutet es?

Liegestelle für Schubschifffahrt mit Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 (ein blauer Kegel). Für Fahrzeuge mit bestimmten gefährlichen Gütern.

Was musst du tun?

Nur für entsprechend gekennzeichnete Fahrzeuge. Abstand halten.

Wo findest du dieses Zeichen?

Gefahrgut-Liegestellen an Kanälen und Flüssen.

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