Zum Hauptinhalt springen
Bootscockpit
Liegestelle Schubschifffahrt (§ 3.14 Nr. 2)
Hinweisschilder (E)Zeichen E.5.6

Liegestelle Schubschifffahrt (§ 3.14 Nr. 2)

Liegestelle für die Schubschifffahrt mit Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2.

Was bedeutet es?

Liegestelle für Schubschifffahrt mit Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 (zwei blaue Kegel). Für Fahrzeuge mit bestimmten gefährlichen Gütern.

Was musst du tun?

Nur für entsprechend gekennzeichnete Fahrzeuge. Großen Abstand halten.

Wo findest du dieses Zeichen?

Gefahrgut-Liegestellen an Kanälen und Flüssen.

Mehr für Bootseigner

Bootscockpit hilft dir mit KI-Videosuche, Wartungstracker, Inspektions-Abo und mehr.

Kostenlos registrieren