
Hinweisschilder (E)Zeichen E.5.6
Liegestelle Schubschifffahrt (§ 3.14 Nr. 2)
Liegestelle für die Schubschifffahrt mit Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2.
Was bedeutet es?
Liegestelle für Schubschifffahrt mit Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 (zwei blaue Kegel). Für Fahrzeuge mit bestimmten gefährlichen Gütern.
Was musst du tun?
Nur für entsprechend gekennzeichnete Fahrzeuge. Großen Abstand halten.
Wo findest du dieses Zeichen?
Gefahrgut-Liegestellen an Kanälen und Flüssen.
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