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Bootscockpit
Liegestelle Schubschifffahrt (§ 3.14 Nr. 3)
Hinweisschilder (E)Zeichen E.5.7

Liegestelle Schubschifffahrt (§ 3.14 Nr. 3)

Liegestelle für die Schubschifffahrt mit Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3.

Was bedeutet es?

Liegestelle für Schubschifffahrt mit Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 (drei blaue Kegel). Für Fahrzeuge mit besonders gefährlichen Gütern.

Was musst du tun?

Nur für entsprechend gekennzeichnete Fahrzeuge. Sehr großen Abstand halten.

Wo findest du dieses Zeichen?

Spezielle Gefahrgut-Liegestellen.

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