
Hinweisschilder (E)Zeichen E.5.7
Liegestelle Schubschifffahrt (§ 3.14 Nr. 3)
Liegestelle für die Schubschifffahrt mit Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3.
Was bedeutet es?
Liegestelle für Schubschifffahrt mit Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 (drei blaue Kegel). Für Fahrzeuge mit besonders gefährlichen Gütern.
Was musst du tun?
Nur für entsprechend gekennzeichnete Fahrzeuge. Sehr großen Abstand halten.
Wo findest du dieses Zeichen?
Spezielle Gefahrgut-Liegestellen.
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